Haftungsrisiken für Verwaltungsräte

Per 1.1.2023 wurden die Anforderungen an den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft sowie an die Gesellschafter einer GmbH strenger.

12. Dezember 2022

Das neue Aktienrecht schützt Gläubiger im Falle von Verlusten besser. Konkret rückt die Liquidität in den Fokus: Nach neuem Recht muss der Verwaltungsrat die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft aktiv überwachen und im Falle einer drohenden Illiquidität rasch handeln. Bisher galt die Handlungspflicht erst bei Kapitalverlust. Der Verwaltungsrat muss demnach neu bei drohender Zahlungsunfähigkeit Massnahmen treffen, welche diese verhindern. Wenn besagte Massnahmen nicht unter die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen, müssen sie bei der Generalversammlung beantragt werden.

Ferner wird im neuen Gesetzestext die Unterdeckung bei Kapitalverlust explizit definiert. Die Berechnung ist anspruchsvoll, weswegen sich Unterstützung durch den Treuhänder empfiehlt.

Ebenfalls wird im neuen Gesetzestext die Formulierung «mit der gebotenen Eile» verwendet. Das verschärft den Handlungsdruck und somit die Haftung des Verwaltungsrats; es gibt weniger Spielraum für Verzögerungen. Wir die gesetzliche Pflicht zum Handeln «mit der gebotenen Eile» verletzt, kann der Verwaltungsrat mit seinem persönlichen Vermögen haftbar gemacht werden.