Erhöhung der Mehrwertsteuersätze
Per 1. Januar 2024 tritt eine wichtige Änderung in Kraft: Die Steuersätze der Mehrwertsteuer werden erhöht. Die Reform AHV 21 wurde im September vergangenen Jahres von Volk und Ständen angenommen. Bestandteil dieser ist die Änderung des AHV-Gesetzes und die Zusatzfinanzierung der AHV durch die erhöhte Mehrwertsteuer.
Ab 1. Januar 2024 gelten neue Mehrwertsteuersätze:
Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist ausschlaggebend für den zu verwendenden Steuersatz. Sprich: Alle Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, werden mit den bisherigen Steuersätzen verrechnet, unabhängig vom Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Leistungen ab dem 1. Januar 2024 unterliegen den neuen Sätzen. Bei Teilzahlungen und Teilrechnungen gilt es, die noch nicht abgeschlossenen Leistungen abzugrenzen und je nachdem separat zu verrechnen. Gleiches gilt für Vorauszahlungen, welche bereits 2023 gestellt wurden, deren Leistung allerdings erst 2024 erbracht werden wird.
Passen Sie Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente rechtzeitig an, das gilt auch für Preislisten und Kassenquittungen. Die neuen Steuersätze sollten ferner rechtzeitig in Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen implementiert werden. Eine Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, welche die Änderung betrifft, ist ebenfalls ratsam.
Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldo- und Pauschalsteuersätze:
Ihre Ansprechsperson:
Jane Schmidheiny
Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen
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