Bezug von Freizügigkeitsleistungen

Mit der Reform AHV 2021 treten ab 2024 einige Gesetzesänderungen in Kraft. Unter anderem gelten für den Bezug von Freizügigkeitsguthaben (2. Säule) neue Spielregeln. Es ist ratsam, seine Vorsorgesituation frühzeitig zu prüfen und die Konsequenzen dieser Änderungen zu bedenken.

13. Dezember 2023

Regelung bisher: Freizügigkeitsgelder können frühestens fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Nach aktuellem Gesetz hiess das, dass Frauen bis 69, Männer bis 70 die Auszahlung aufschieben konnten. Nach der Auszahlung werden die Gelder regulär besteuert.

Regelung ab 1.1.2024: Neu ist die Anpassungen des Rentenalters auf 65 Jahre für beide Geschlechter. Ausserdem wird künftig kein Aufschub bei der Auszahlung der Freizügigkeitsgelder mehr akzeptiert. Heisst: Das Freizügigkeitsguthaben muss bis 65 bezogen werden, genau wie bei der 3. Säule. Ausnahmen sind möglich, wenn die Person weiterhin beschäftigt bleibt (in einem Pensum ihrer Wahl). Die zwingende Auszahlung mit 65 führt zu steuerlichen Folgen. Denn werden in einem Kalenderjahr Gelder aus der 2. und der 3. Säule bezogen, steigt die Steuerbelastung überproportional. Bei Ehepartnern, die im selben Jahr das Rentenalter erreichen, ist der Effekt noch grösser.

Es gilt eine Übergangsfrist für jene Personen, die am 1. Januar 2024 bereits das Referenzalter erreicht haben oder es bald erreichen (65 Jahre). Die Übergangsfrist beträgt fünf Jahre. Ab dem 1.1.2030 darf der Bezug der Freizügigkeitsleistungen dann definitiv nur noch aufgeschoben werden, wenn eine Weiterbeschäftigung besteht.

Es gilt demnach genau zu überlegen, ob das Geld aus der Pensionskasse als Kapital bezogen werden soll, ob allenfalls eine Weiterbeschäftigung in einem kleinen Teilzeitpensum sinnvoll ist oder eine frühzeitige Pensionierung eine Möglichkeit darstellt. Wie auch immer: Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Pension und der Planung derer zu befassen.

Ihre Ansprechsperson:

Markus Stieger

Eidg. dipl. Experte in Rechnungslegung
und Controlling
markus.stieger@rtag.ch
+41 71 757 11 22